Bei der Beschuldigten und ihrem Lebenspartner möge es sich zwar um juristische Laien handeln, allerdings habe der die Replik mitunterzeichnende Lebenspartner selbst angegeben, dass er es in seinem Berufsleben mit Texten zu tun habe. Die Beschuldigte habe entsprechend genau gewusst, dass sie mit den betreffenden Textzeilen den Ruf des Strafklägers angreife. Ob die ehrverletzenden Äusserungen öffentlich oder im Rahmen eines nicht-öf- fentlichen Prozesses getätigt worden seien, spiele für die Strafbarkeit keine Rolle. Solche Fragen könnten lediglich Einfluss auf das Strafmass haben, welches sich vorliegend im unteren Bereich des Strafrahmens befinde.