Gerade im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsprozesses – wo Anstand und Verfahrensdisziplin öffentlich zelebriert werden wie an keinem anderen Ort – sei ein tieferer Massstab bei der Prüfung von Ehrverletzungen anzusetzen. Die Behauptung der Beschuldigten, dass der Text von Laien geschrieben worden sei, sei nur teilweise zutreffend: Bei der Beschuldigten und ihrem Lebenspartner möge es sich zwar um juristische Laien handeln, allerdings habe der die Replik mitunterzeichnende Lebenspartner selbst angegeben, dass er es in seinem Berufsleben mit Texten zu tun habe.