2.1.3. Die Staatsanwaltschaft verwies zunächst auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Ergänzend hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für einen Ehreingriff zum Nachteil des Privatklägers bei den in der Replik vom 15. Januar 2024 getätigten Äusserungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich der Adressaten, der Situation und des rechtsprozessualen Rahmens – vorliegen würden. Gerade im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsprozesses – wo Anstand und Verfahrensdisziplin öffentlich zelebriert werden wie an keinem anderen Ort – sei ein tieferer Massstab bei der Prüfung von Ehrverletzungen anzusetzen.