verzicht des Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger vom 28. März 2022 betreffend die behaupteten vorsätzlichen Beleidigungen zeige, dass dieser diesbezüglich zumindest gutgläubig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3-5, 12 f., 15; vgl. Referenztabelle zum "Begründeten Anlass und den Gesamtumständen" (Kontext, Historie)).