Die beiden Begriffe hätten auf die verkürzte Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort abgezielt, weshalb es an der ehrenrührigen Natur fehle. Falls man anderer Meinung sein wolle, ergebe sich der Gutglaubensbeweis auch ohne die Anhörung der Zeugen. Bei der Prüfung zur Zulassung zum Entlastungsbeweis fehle es zudem an der reinen Beleidigungsabsicht. Der vor Obergericht eingereichte Strafantrags- -7-