Der Bezeichnung als "Flunkerer" und "Provokateur" sei auf den Privatkläger als Bauherr bezogen gewesen – nicht auf ihn als Menschen – und klar auf eine subjektive Perspektive reduziert. Die anschliessend aufgezählten Beispiele bzw. Vorfälle würden sich auf die Erfahrungen der Beschuldigten beziehen. Bezüglich der Begriffe "Flunkerer" und "Provokateur" sei der Kontext massgebend. Enzyklopädien und Wörterbücher würden nicht immer hilfreiche Dienste leisten können. Die beiden Begriffe hätten auf die verkürzte Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort abgezielt, weshalb es an der ehrenrührigen Natur fehle.