Die Beschwerdeführer seien danach mit dem Bauprojekt einverstanden gewesen. Diese Sachdarstellung sei aber falsch und stelle die Beschuldigten in ein treuwidriges Licht, weshalb sie sich aus ihrer Laiensicht in der Replik hätten wehren wollen. Es habe insbesondere zwei Baugesuche gegeben, wobei nur zum ersten das Einverständnis erteilt worden sei. Beim zweiten Baugesuch seien sie nicht mehr informiert worden. Der Bezeichnung als "Flunkerer" und "Provokateur" sei auf den Privatkläger als Bauherr bezogen gewesen – nicht auf ihn als Menschen – und klar auf eine subjektive Perspektive reduziert.