Beim vorinstanzlichen Entscheid werde zudem ausser Acht gelassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 173 Ziff. 3 StGB – Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – kumulativ vorliegen müssten, damit die Beschuldigte vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden könne. Schliesslich seien die Äusserungen klarerweise als "Fussnoten" deklariert worden und somit nicht in der überwiegenden Absicht erfolgt, jemandem Übles vorzuwerfen (Berufungsbegründung Ziff. 6).