Ferner führte die Beschuldigte aus, sie sei zu Unrecht nicht zum Wahrheitsbzw. Gutglaubensbeweis zugelassen worden. Der Entlastungsbeweis sei in der Regel zuzulassen, wobei genüge, dass die Äusserung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei. Aufgrund der Bauprozessdynamik im Nachbarschaftsfeld gäbe es ohne Weiteres begründeten Anlass für die Formulierungen. Die Beweisanträge vor Vorinstanz würden ausdrücklich wiederholt werden. Beim vorinstanzlichen Entscheid werde zudem ausser Acht gelassen, dass die Voraussetzungen nach Art.