Der Text sei daher auf das Notwendige beschränkt gewesen, die Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt und sie habe auf die Subjektivität bzw. interne Relativität zwischen den Parteien im Prozess hingewiesen. In einem Prozess seien zudem auch pointierte Passagen zulässig, um die zu erläuternden Rechtspositionen -6- nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen seien dabei hinzunehmen (Berufungsbegründung Ziff. 4 f.).