3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2025 auf einen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 übermittelte die Beschuldigte eine vorgängige Berufungsbegründung mit unveränderten Anträgen. Zudem verwies sie auf ihre anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 15. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -5-