2.2. Gegen das der Beschuldigten mündlich eröffnete Urteil meldete diese gleichentags (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 2. April 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. April 2025 (Postaufgabe) beantragte die Beschuldigte, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Am 7. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle und auf eine Anschlussberufung verzichte.