2. 2.1. Am 15. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Dieser erkannte mit gleichentags gefälltem Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00.