Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.103 (ST.2024.234; STA.2024.3544) Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1965, von Rothrist, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16. September 2024 wegen übler Nachrede zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last ge- legt: Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse 10 Zeit: Montag, 15.01.2024 Privatkläger: A._____ (Strafkläger) v.d. RA Dr. iur. Lukas Breunig-Hollinger, […] Strafantrag: Dienstag, 02.04.2024 Vorgehen: Der Strafkläger und seine Ehefrau wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Beschuldig- ten und planten auf ihrer Wohnparzelle in den letzten Jahren mehrere bauliche Vorhaben, wogegen sich die Beschuldigte und ihr Lebenspartner C._____ (sep. Verfahren) teilweise juristisch zur Wehr setzten. Am 15.01.2024 verfasste und unterzeichnete die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem Le- benspartner ein Schreiben an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit dem Titel ,,REPLIK'' unter Bezugnahme auf ein hängiges Verfahren BVURA.23.543. In diesem Schreiben äusserte sich die Beschuldigte gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Bezug auf den Strafkläger wie folgt: - Wir sagen es nicht leichtfertig: Bauherr B.B. ist unserer Erfahrung nach ein Provoka- teur und ein Flunkerer dazu. Das Ganze hat System und lässt sich belegen: Darüber hinaus erhob die Beschuldigte im vorgenannten Schreiben nachfolgende Anschul- digungen gegen den Strafkläger: - Vorsätzliche Beleidigungen von C._____ aus dem Auto heraus (24. März 2022): «Heuchler», «Du verdammter Nazi-Typ» und « Du wärst gut aufgehoben bei Putin». - Nachbar D._____ wurde Mitte April 2022 über den Gartenzaun von B.B. offenbar zwei- mal als Lügner angesprochen. Das Schreiben wurde vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt spätestens am 17.01.2024 entgegen und dessen Inhalt von Mitarbeitenden dieser Behörde zur Kenntnis genommen. In der Folge wurde das Schreiben durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den mandatierten Rechtsanwälten des Strafklägers sowie dem Rechtsanwalt der Gemeinde Q._____ weitergeleitet und von diesen ebenfalls zur Kenntnis genommen. Mit diesen Äusserungen griff die Beschuldigte den Strafkläger in seinem Ruf als charakterlich anständige Person an. Die Beschuldigte wusste, dass sie mit diesen Äusserungen das Ehrgefühl des Strafklägers angreift und verfasste bzw. unterzeichnete im Wissen um diesen Umstand das Schreiben vom 15.01.2024 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. -3- 1.2. Die Beschuldigte erhob am 19. September 2024 (Postaufgabe) Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 15. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Dieser erkannte mit gleichentags gefälltem Ur- teil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ ver- pflichtet, dem Strafkläger Anwaltskosten in Betrag von Fr. 7'994.30 zu bezahlen. -4- 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 600.00 c) andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 3'160.00 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'160.00 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst. 2.2. Gegen das der Beschuldigten mündlich eröffnete Urteil meldete diese glei- chentags (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 2. April 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. April 2025 (Postaufgabe) beantragte die Beschuldigte, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Am 7. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle und auf eine Anschlussberufung verzichte. 3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2025 auf ei- nen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 übermittelte die Beschuldigte eine vorgän- gige Berufungsbegründung mit unveränderten Anträgen. Zudem verwies sie auf ihre anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 15. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -5- 3.7. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erstattete der Privatkläger seine Beru- fungsantwort, womit er die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen be- antragte. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie des Mit- beschuldigten C._____ (separates Verfahren SST.2025.102) fand am 21. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig, da diese in der Replik vom 15. Januar 2024 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur erteilten Baubewil- ligung an den Privatkläger geschrieben habe, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und "Flunkerer" sei und die Replik zudem mit einer enume- rativen Aufzählung untermauert habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.8.4). 2.1.2. Die Beschuldigte machte mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet und somit Art. 173 StGB falsch angewandt habe. Massgebend bei der Beurteilung der Ehrver- letzung sei der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Dritter den Äusserungen unter den gesamten konkreten Umständen bzw. im Gesamt- kontext beilegen würde. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bau- Beschwerdeverfahren um einen schriftlichen, nicht-öffentlichen Prozess handle, habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Ehrenrührigkeit zu- dem sehr tief angesetzt. Des Weiteren werde ausser Acht gelassen, dass der Text von Laien geschrieben worden sei und den Hinweis "unserer Er- fahrung nach" enthalte. Der Text sei daher auf das Notwendige beschränkt gewesen, die Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt und sie habe auf die Subjektivität bzw. interne Relativität zwischen den Par- teien im Prozess hingewiesen. In einem Prozess seien zudem auch poin- tierte Passagen zulässig, um die zu erläuternden Rechtspositionen -6- nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen seien dabei hinzunehmen (Beru- fungsbegründung Ziff. 4 f.). Ferner führte die Beschuldigte aus, sie sei zu Unrecht nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen worden. Der Entlastungsbeweis sei in der Regel zuzulassen, wobei genüge, dass die Äusserung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei. Aufgrund der Bauprozessdynamik im Nachbarschaftsfeld gäbe es ohne Weiteres be- gründeten Anlass für die Formulierungen. Die Beweisanträge vor Vo- rinstanz würden ausdrücklich wiederholt werden. Beim vorinstanzlichen Entscheid werde zudem ausser Acht gelassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 173 Ziff. 3 StGB – Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – kumulativ vorlie- gen müssten, damit die Beschuldigte vom Entlastungsbeweis ausgeschlos- sen werden könne. Schliesslich seien die Äusserungen klarerweise als "Fussnoten" deklariert worden und somit nicht in der überwiegenden Ab- sicht erfolgt, jemandem Übles vorzuwerfen (Berufungsbegründung Ziff. 6). An der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte ergänzend ausführen, dass auch die Historie der Geschehnisse zu berücksichtigen sei. Der Pri- vatkläger habe sich in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 dahingehend geäussert, dass es ihnen als Beschwer- degegner von Anfang an wichtig gewesen sei, die direkten Nachbarn über das Bauprojekt zu informieren und die Nachbarn deshalb kontaktiert wor- den seien. Insgesamt hätten vier Gespräche im Total von über 10 Stunden stattgefunden und die Beschwerdegegner seien beim letzten Gespräch von einem Architekten begleitet worden. Die Beschwerdeführer seien danach mit dem Bauprojekt einverstanden gewesen. Diese Sachdarstellung sei aber falsch und stelle die Beschuldigten in ein treuwidriges Licht, weshalb sie sich aus ihrer Laiensicht in der Replik hätten wehren wollen. Es habe insbesondere zwei Baugesuche gegeben, wobei nur zum ersten das Ein- verständnis erteilt worden sei. Beim zweiten Baugesuch seien sie nicht mehr informiert worden. Der Bezeichnung als "Flunkerer" und "Provoka- teur" sei auf den Privatkläger als Bauherr bezogen gewesen – nicht auf ihn als Menschen – und klar auf eine subjektive Perspektive reduziert. Die an- schliessend aufgezählten Beispiele bzw. Vorfälle würden sich auf die Er- fahrungen der Beschuldigten beziehen. Bezüglich der Begriffe "Flunkerer" und "Provokateur" sei der Kontext massgebend. Enzyklopädien und Wör- terbücher würden nicht immer hilfreiche Dienste leisten können. Die beiden Begriffe hätten auf die verkürzte Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort abgezielt, weshalb es an der ehrenrührigen Natur fehle. Falls man anderer Meinung sein wolle, ergebe sich der Gutglaubensbeweis auch ohne die Anhörung der Zeugen. Bei der Prüfung zur Zulassung zum Entlastungsbeweis fehle es zudem an der rei- nen Beleidigungsabsicht. Der vor Obergericht eingereichte Strafantrags- -7- verzicht des Mitbeschuldigten gegenüber dem Privatkläger vom 28. März 2022 betreffend die behaupteten vorsätzlichen Beleidigungen zeige, dass dieser diesbezüglich zumindest gutgläubig gewesen sei (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 3-5, 12 f., 15; vgl. Referenztabelle zum "Begründeten Anlass und den Gesamtumständen" (Kontext, Historie)). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft verwies zunächst auf die ihres Erachtens zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz. Ergänzend hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für einen Ehreingriff zum Nachteil des Privatklägers bei den in der Replik vom 15. Januar 2024 getätigten Äusserungen unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich der Adressaten, der Situation und des rechtsprozessualen Rahmens – vorliegen würden. Ge- rade im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsprozesses – wo An- stand und Verfahrensdisziplin öffentlich zelebriert werden wie an keinem anderen Ort – sei ein tieferer Massstab bei der Prüfung von Ehrverletzun- gen anzusetzen. Die Behauptung der Beschuldigten, dass der Text von Laien geschrieben worden sei, sei nur teilweise zutreffend: Bei der Be- schuldigten und ihrem Lebenspartner möge es sich zwar um juristische Laien handeln, allerdings habe der die Replik mitunterzeichnende Lebens- partner selbst angegeben, dass er es in seinem Berufsleben mit Texten zu tun habe. Die Beschuldigte habe entsprechend genau gewusst, dass sie mit den betreffenden Textzeilen den Ruf des Strafklägers angreife. Ob die ehrverletzenden Äusserungen öffentlich oder im Rahmen eines nicht-öf- fentlichen Prozesses getätigt worden seien, spiele für die Strafbarkeit keine Rolle. Solche Fragen könnten lediglich Einfluss auf das Strafmass haben, welches sich vorliegend im unteren Bereich des Strafrahmens befinde. Für die Strafbarkeit sei entscheidend, dass Drittpersonen die ehrverletzenden Äusserungen zu Kenntnis genommen hätten, was der Fall sei. Bei den ehrverletzenden Äusserungen sei es zudem nicht darum gegan- gen, die rhetorische Freiheit auszuleben oder Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Vielmehr habe die Beschuldigte – in nicht leichtfertiger Art und Weise, wie sie selbst geschrieben habe – den Strafkläger gegen- über der Behörde und den Parteien mit ihren Äusserungen als unehrenhaf- ten Menschen präsentieren und ihn dazu – allenfalls mangels anderer Ar- gumente – in einem unglaubwürdigen Licht dastehen lassen wollen. Nur so sei zu erklären, dass die Beschuldigte unter anderem auf absichernde An- wälte des Strafklägers, Polizeieinsätze bei der Nachbarschaft sowie Äusse- rungen zu Nazi-Vergleichen Bezug nehme. Ausserdem sei schlicht kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen "Lügner" und "Flunkerer" sowie der Behauptung, Beschimpfungen gegenüber Nachbarn ausgesprochen zu haben, und der Streitigkeit im Rahmen eines Bauvorha- bens erkennbar. Dementsprechend sei es der Beschuldigten nicht darum gegangen, die Argumente des Strafklägers im Verwaltungsverfahren zu entkräften. Vielmehr habe die Beschuldigte nicht auf die Argumente -8- abgezielt, sondern auf die Person des Strafklägers, dessen Charakter sie habe herabsetzen wollen (Berufungsantwort). 2.1.4. Der Privatkläger brachte vor, dass die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz korrekt erfolgt sei. Letztere habe ausführlich dargelegt, weshalb die Äusserungen der Beschuldigten im Sinne von Art. 173 StGB ehrverletzend seien. Sowohl aus den Verfahrens- akten als auch dem vorinstanzlichen Urteil werde klar, welchen Sinn die geäusserten Tatsachenelemente vorliegend hätten. Die Beschuldigten hät- ten bereits vor Vorinstanz ausführen lassen, dass ihre Äusserungen in ei- nem Gesamtkontext zu lesen seien. Dazu habe die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen. Auch wenn es sich um ein nicht-öffentliches Verfah- ren gehandelt habe, hätten namentlich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und die beteiligten Anwälte als Drittpersonen Kenntnis der verwen- deten ehrenrührigen Begriffe erhalten. Behörden seien gemäss Bundesge- richt ebenfalls als Drittpersonen zu qualifizieren. Auch als Laien hätten die Beschuldigten wissen müssen, dass sie sich mit den Äusserungen strafbar machen würden. Dieser Verantwortung könne man sich nicht durch einen "Disclaimer" entziehen. Dies gelte umso mehr, als dass der Mitbeschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Chef-Korrektor mit Sprache sehr vertraut und sich bewusst sei, welche Begriffe ehrverletzend seien. Insofern könne er nicht als "Laie" bezeichnet werden. Hinzu komme, dass die Be- schuldigten durch den Privatkläger bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 verwarnt worden seien. Die Replik sei damit kein Einzelfall gewesen und die Beschuldigten hätten gewusst, was sie bei der Verwendung von ehrverletzenden Begriffen täten. Die Vorinstanz habe die Beschuldigten zu- dem zu Recht nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen und sich diesbezüglich sowohl mit den Argumenten der Beschuldigten als auch der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die durch die Beschuldigten angerufenen Beweise seien daher nicht zu hören (Beru- fungsantwort). Bezüglich der Vorbringen an der Berufungsverhandlung liess der Privatklä- ger ausführen, dass keine Rechtspflicht bestehe, vor Einreichung eines Baugesuchs das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Zudem hätten seit 2023 Gespräche stattgefunden. Das zweite Baugesuch habe lediglich einzelne ortsbildtechnische Auflagen betroffen, welche überarbeitet wor- den seien, weshalb die Beschuldigten nicht mehr informiert worden seien. Beim ersten Baugesuch sei das Einverständnis erteilt worden. Die Äusse- rungen in der Replik würden sich offensichtlich auf einer persönlichen Ebene bewegen und hätten mit der Bewilligungsfähigkeit nichts zu tun. Die Beschuldigten hätten auch selber an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie nicht gedacht hätten, dass ihre Äusserungen einen Einfluss auf das baurechtliche Verfahren haben könnten. Zudem seien sie sich (wohl) bewusst gewesen, dass ihre Aussagen ehrverletzend sein könnten. Der -9- Bauherr könne nicht als abstrakte Figur betrachtet werden – es sei offen- kundig der Mensch gemeint gewesen. Zur Auslegung der verwendeten Be- grifflichkeiten sei der Duden die höchste Instanz und die Vorinstanz habe den Kontext der Äusserungen sehr wohl berücksichtigt. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Äusserungen erst am Schluss der Replik erfolgt seien. Nachdem zuerst viel Baurechtliches geschrieben worden sei, sei es nur noch darum gegangen, dem Privatkläger "eines an das Schien- bein zu geben" (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 13 f., 16). 2.2. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Der Strafantrag wurde am 2. April 2024 und damit rechtzeitig gestellt (UA act. 57). Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Sei- ten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45-47 zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Tatsachen sind Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE - 10 - 118 IV 41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). Vom Tatbestand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die ehrenrührige Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt (BGE 148 IV 409 E. 2.3.1; 145 IV 462 E. 4.3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1 mit Hinwei- sen). Ebenso wenig bedarf es einer Beleidigungsabsicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2). 2.3. 2.3.1. Unstreitig und ausweislich der Akten (UA act. 132-136) sowie der Aussa- gen vor Vorinstanz und Obergericht (GA act. 47-50; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7, 9) ist erstellt, dass die Beschuldigte und ihr mitbeschul- digter Lebenspartner die fragliche Replik gemeinsam verfasst haben bzw. die Beschuldigte diese zumindest durchgelesen und für gut befunden hat. Die Replik wurde von beiden Beschuldigten unterzeichnet und der Behörde übermittelt. Sie enthält zu Beginn die Bezeichnung der Parteien, des Ge- genstands des Verfahrens sowie die Rechtsbegehren. In der Folge äussern sich die Beschuldigten zur Bausache und nehmen insbesondere konkreten Bezug auf die Beschwerdeantwort der Vorinstanz sowie derjenigen der Be- schwerdegegner, wobei jeweils auf einzelne Ziffern eingegangen wird. Am Ende der Rechtsschrift wird alsdann Folgendes ausgeführt: Die wahre Geschichte In der Zwischenzeit besuchte der Bauherr [= Privatkläger, obergerichtliche Ergänzung] anscheinend drei Anwohner des Rebwegs. Gespräche über eine Benützung dieses Privatwegs, also eine zu erlaubende Zufahrt süd- seits für die Bauherrschaft, sollen geführt worden sein. Offenbar ohne Er- folg. Die Folgen in Form eines zweiten Baugesuchs (BG […] mit anschliessen- der Projektänderung) kamen ohne jegliche vorgängige Information der Nachbarn zur Auflage – als offensichtliches Zeichen der Frustration der Bauherrschaft, als Provokation: ein zusätzliches südwärts massiv auskra- gendes Parkhaus, halb ober-, halb unterirdisch, auf jeden Fall ein Vollge- schoss, so der Gemeinderat, mit sage und schreibe 10 Abstellplätzen war da aufgezeichnet, obendrauf quasi als Supplement ein grosser Swimming- pool mit Grillplatz, dazu erweiterte Balkone südseitig und: Von einem kom- pletten Abbruch des Anbaus war da plötzlich die Rede. Wir fühlten uns hintergangen. Warum hatte uns die Bauherrschaft nicht von Anfang an klaren Wein eingeschenkt? War das erste Baugesuch (BG […]) nur ein Versuchsballon gewesen? Wir stellten den Bauherrn zur Rede. Seine Antworten, sinngemäss; Jetzt kommt es noch besser für uns und, original: «Das geht dich nichts an.» - 11 - Wir sagen es nicht leichtfertig: Bauherr B. B. ist unserer Erfahrung nach ein Provokateur und ein Flunkerer dazu. Das Ganze hat System und lässt sich belegen: 1. Polizeieinsatz bei Miteinsprecherin E._____ (9. und 11. August 2021, privates Protokoll vorhanden); wegen lächerlicher Unterstellung, seine Kinder würden verboten fotografiert (obwohl sich gar keine Kinder im Garten aufhielten!); Drohungen (Das werde noch Folgen haben). 2. Vorsätzliche Beleidigungen von C._____ aus dem Auto heraus (24. März 2022): «Heuchler», «Du verdammter Nazi-Typ» und «Du wärst gut aufgehoben bei Putin». Der Sachverhalt ist dokumentiert bei der Kantonspolizei Aargau; gespeichert als Protokoll liegt dieser bei der Staatsanwaltschaft in Lenzburg. Dass diese Tatsachen von Voser An- wälte als Lüge deklariert und gedeckt werden, ist schon schlimm genug; dass die Bauherrschaft dann noch Entlastung zwei Auszüge aus ihrem Strafregister als Beleg zu ihrer Reinwaschung verschicken, ist bedenk- lich. 3. Nachbar D._____ wurde Mitte April 2022 über den Gartenzaun von B. B. offenbar zweimal als Lügner angesprochen. Er soll sich bei ihm weiter über alle Einsprecher ereifert haben, die gegen sein geplantes Bauvorhaben sind. 4. Auf Verlangen der Bauherrschaft A._____ Einforderung eines Bau- gesuchs und Einsprache derselben als Retourkutsche (2023) ge- gen einen seit 13 Jahren unbeanstandet bestehenden Standort unse- res kleinen Treibhauses (fehlender Grenzabstand). Dies alles sei lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei ist. Alles abgesichert von An- waltschaft («Wes Brot isch ess . . .») und mit der Bauherrschaft kolludie- rendem Gemeinderat. 2.3.2. Gemäss Duden ist ein "Provokateur" jemand, der andere durch sein Ver- halten herausfordert/aufwiegelt bzw. ein Synonym für Störenfried oder Un- ruhestifter (https://www.duden.de/rechtschreibung/Provokateur). Die Be- zeichnung "Flunkerer" ist laut Duden ein Synonym für "Lügner" bzw. "Schwindler" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Flunkerer). Die Behauptung, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und ein "Flunke- rer" sei, knüpft in der Replik vom 15. Januar 2024 offensichtlich am zweiten Absatz unter dem Titel "Die wahre Geschichte" an, wonach das zweite Bau- gesuch des Privatklägers ohne vorgängige Information der Nachbarschaft eingereicht worden sei. Im dritten Absatz erwähnen die Beschuldigten, dass sie sich hintergangen gefühlt hätten, weil das erste Baugesuch wohl als Versuchsballon des Privatklägers gedient habe. Der Privatkläger habe nicht von Beginn weg klaren Wein eingeschenkt. Die beiden Ausdrücke (Provokateur und Flunkerer) sind somit zunächst eine Schlussfolgerung der Beschuldigten, wie sie das Verhalten des Privatklägers im Zusammenhang mit dessen Baugesuchen wahrgenommen haben. Die beiden Aussagen mögen hier noch einen Bezug zum Bauverfahren haben, wobei aber auch dann nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Ausführungen für die im Verfahren zu prüfende Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens relevant wären. Die - 12 - Beschuldigten belassen es in der Folge jedoch nicht dabei, ihre Aussagen im Kontext des Bauverfahrens stehen zu lassen, sondern verallgemeinern diese, indem sie festhalten, dass das Ganze System habe. Entsprechend versteht ein unbefangener Dritter die Ausdrücke, so wie sie gemäss Duden zu verstehen sind. Damit stellen die Beschuldigten den Privatkläger gene- rell als Flunkerer (bzw. Schwindler, Lügner in leicht abgeschwächter Form) und als Provokateur (bzw. Unruhestifter) dar, was den Privatkläger objektiv als charakterlich nicht anständigen Menschen erscheinen lässt. Die ab- schliessend aufgeführten vier Vorfälle weisen keinen oder höchstens noch am Rande einen Bezug zum baurechtlichen Verfahren auf. Unter anderem werfen die Beschuldigten dem Privatkläger Beschimpfungen vor, indem dieser C._____ als "Heuchler", "Du verdammter Nazi-Typ" sowie auch "Lügner" bezeichnet haben soll. Ferner habe der Privatkläger auch D._____ als Lügner betitelt. Jemand einer strafbaren Handlung (Beschimp- fung) zu bezichtigen, verletzt ebenfalls die Ehre einer Person (BGE 132 IV 112 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). Die Replik wurde dem Department Bau, Verkehr und Umwelt und in der Folge auch den Rechtsanwälten der Prozessparteien zugestellt (vgl. UA act. 142). Die Äusserungen wurden deshalb von Dritten – dazu zählen ent- gegen der Auffassung der Beschuldigten bereits Behörden (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2) – zur Kenntnis genommen. Es ist unerheblich, ob der ehrver- letzende Vorwurf "nur" einem begrenzten Personenkreis zugänglich ge- macht wird, geht es hier doch nicht um eine getätigte Ehrverletzung in An- wesenheit von Vertrauenspersonen, die ausnahmsweise eine Einschrän- kung des Tatbestands begründen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1). Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist damit erfüllt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen, die von einer mehrfachen Tatbegehung ausgehen, liegt gemäss Obergericht bei den vorliegenden ehrverletzenden Äusserungen Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung vor (so auch angeklagt und im vorinstanzlichen Dispositiv vermerkt). 2.3.3. Der Lebenspartner (pensionierter Chef-Korrektor [UA act. 3]) der Beschul- digten gab bei der Befragung durch die Vorinstanz zu Protokoll, dass er seine Worte bewusst gewählt habe, es für ihn wahr sei, was in der Replik stehe und einfach gesagt werden musste, "auf welchem Boden sich das Ganze abspiele" (GA act. 48). Vor Obergericht wiederholte er, dass er die beiden Begriffe "Provokateur" und "Flunkerer" für sehr überlegt und korrekt ausgewählt befände. Es sei einmal der Punkt gekommen, an welchem die Sachen hätten benannt werden müssen. Er habe einfach melden wollen, dass aus dem Baurechtlichen gewisse Sachen bzw. Probleme entstanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die Beschuldigte selber, - 13 - die kaufmännische Angestellte ist (UA act. 14) und damit sicherlich auch über ein überdurchschnittliches Sprachverständnis verfügt, sagte aus, dass sie die Replik zusammen mit ihrem Lebenspartner geschrieben habe, nach dem Durchlesen für gut befunden und unterschrieben habe (GA act. 47). An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass ihr Lebenspartner die Rep- lik geschrieben, sie aber immer mitdiskutiert und die Replik nach dem Le- sen für gut befunden sowie unterschrieben habe (Protokoll Berufungsver- handlung S. 7). Sie hat die Replik somit ebenfalls bewusst und gewollt mit ihrem Lebenspartner zusammen aufgesetzt, unterzeichnet und der Amts- stelle übermittelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nach- rede erfüllt ist. Sie musste zudem gerade unter dem Gesichtspunkt der jah- relang andauernden Baustreitigkeiten wissen, dass die Replik in der Folge auch an die Rechtsanwälte der Prozessparteien zur Kenntnisnahme zuge- stellt werden würde. 2.4. Eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB, welcher gegenüber Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang hat (BGE 135 IV 177 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3), fällt vorliegend ausser Betracht, lag doch keine Veranlassung vor, den Privatkläger in einer Replik in einem baurechtlichen Beschwerdeverfahren als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbesondere Beschimpfungen zu bezichtigen. Eine Baubewilligung stellt eine Polizeibewilligung dar und wird erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Behauptete persönliche Eigen- schaften eines Gesuchstellers sind in diesen Verfahren von vorneherein nicht sachbezogen und daher für die prozessuale Darlegungs- und Begrün- dungspflichten entgegen der Ansicht der Beschuldigten nicht relevant. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt der Beschuldigte: Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Er wird jedoch nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidi- gungsabsicht), vorgebracht wurde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ob die Voraus- setzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes we- gen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2, 2.4.4). - 14 - Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweg- grund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichen- der Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vor- stellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlas- tungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – selbst wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt wurde. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung indessen nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungs- beweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3). 2.5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestand bei einem Rechtsmittelverfah- ren im Bereich Baubewilligung objektiv keine Veranlassung, den Privatklä- ger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbeson- dere Beschimpfungen zu beschuldigen. Diese Äusserungen sind zur Beur- teilung des Gesuchs unerheblich und damit nicht sachbezogen. Die Be- schuldigte wahrte mit ihren Aussagen weder (berechtigte) private noch öf- fentliche Interessen. Die Vorinstanz bemerkt zurecht, dass die Position der Äusserungen ganz am Ende der Replik auf die Absicht der Beschuldigten schliessen lässt: Erst nachdem auf die Beschwerdeantworten der Vorinstanz und der Beschwer- degegner in der Sache selbst eingegangen wurde, folgten die hier in Frage stehenden mehrfach ehrverletzenden Äusserungen betreffend den Privat- kläger am Ende der Replik unter dem Titel "Die wahre Geschichte". Das Kapitel ist zudem eine ganze Seite lang, wobei die Replik an sich lediglich ca. rund vier Seiten reinen Text umfasst. Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machen damit einen Viertel der gesamten Rechtsschrift aus. Die Beschuldigte war sich bewusst, dass ihre Ausführungen keine zur Beurteilung des Baugesuchs notwendigen und sachbezogenen Informatio- nen darstellen, erwähnt sie doch selber, dass "[d]ies alles […] lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei" sei. Auch an der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie "nicht unbedingt" das Gefühl gehabt hätte, dass diese Ausführun- gen einen Einfluss auf den Bauprozess gehabt hätten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8). Die Aussagen erfolgten damit bewusst als negative Be- schreibung der Person des Privatklägers und damit vorwiegend, um diesen zu diffamieren bzw. ihn unter der Kenntnisnahme von Dritten in seiner Ehre zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als dass der Lebenspartner der Beschul- digten mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (UA act. 309) von der Gegen- seite bezüglich "Ehrverletzung bzw. Verleumdung" bereits anwaltlich abge- mahnt wurde, wovon die Beschuldigte Kenntnis hatte (GA act. 47), und sie danach den Privatkläger – unter anderem sogar bezüglich des gleichen - 15 - angeblichen Sachverhaltes der Beschimpfungen vom März 2022, für den ihr Lebenspartner abgemahnt wurde – erneut in seiner Ehre angriff. Mit der Vorinstanz können die Äusserungen, die das Privatleben des Privatklägers betreffen, damit nicht anders gewertet werden, als dass sie vorwiegend er- folgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Da weder eine begründete Veranlassung für die Äusserungen der Beschul- digten bestand und diese vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, ist die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelas- sen. 2.5.3. Anzumerken ist, dass der Beschuldigten selbst bei Zulassung zum Entlas- tungsbeweis weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubensbeweis ge- lingen würde: Insbesondere bezüglich der dem Privatkläger vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Beschimpfungen liegt kein rechtskräftiger Schuld- spruch vor, welcher hingegen für die Erbringung des Wahrheitsbeweises notwendig wäre. Ebenso ist bezüglich Gutglaubensbeweis nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte die zumutbaren Schritte für die Überprüfung ih- rer Aussagen unternommen hätte, hat doch ihr Lebenspartner nach dem behaupteten Vorfall vom 24. März 2022 nachweislich auf einen Strafantrag gegen den Privatkläger verzichtet. Der Mitbeschuldigte hätte damals Zeit und Gelegenheit gehabt, den Vorfall strafrechtlich beurteilen zu lassen, ist er doch bei der Polizei selber vorstellig geworden (UA act. 143; BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 2.3.2; 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.5). 2.6. Die Beschuldigte wiederholte mit vorgängiger Berufungsbegründung bzw. auch an der Berufungsverhandlung ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. Vor Erstinstanz beantragte sie die Befragung von Frau E._____, Herrn D._____ und Herrn F._____ zu den von ihr geschilderten Vorfällen. Bezüglich Strafantrag des Mitbeschul- digten gegen den Privatkläger solle Herr G._____ von der Kantonspolizei befragt werden (GA act. 50 f.). Da die Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, nicht zum Entlastungsbe- weis zugelassen wird bzw. diesen ohnehin nicht erbringen könnte, sind die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.7. Da keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. - 16 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ver- urteilt. Die ausgefällte Strafe wird von der Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als mild und kann nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, womit es – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unverän- derten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 7) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. 3.2. Einzig die Ersatzfreiheitsstrafe der Vorinstanz für die auferlegte Verbin- dungsbusse von Fr. 300.00 ist auf zwei Tage zu korrigieren: In der Begrün- dung ging die Vorinstanz richtigerweise selbst noch von einer Ersatzfrei- heitsstrafe von zwei Tagen (Fr. 300.00 / Fr. 150.00) aus, welche im grund- sätzlich massgebenden Dispositiv wohl versehentlich auf drei Tage festge- setzt wurde. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, etwa wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Beschuldigte einen Freispruch verlangt, ist der Antrag abzuwei- sen. Die nur leicht angepasste Ersatzfreiheitsstrafe betrifft lediglich einen Nebenpunkt und wurde von Amtes wegen korrigiert, weshalb die Kosten- folgen dadurch nicht beeinflusst werden. Der Beschuldigten sind daher die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Der im Berufungsverfahren im Schuldpunkt obsiegende Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung - 17 - für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mit der an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 18.36 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.00 für das Berufungsverfahren geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive Wegzeit) ergibt sich ein Aufwand von 17.36 Stunden. Der Aufwand er- scheint im Übrigen angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 %, der geltend gemachten Kilometerent- schädigung von Fr. 48.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'692.00. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 StPO) mit dem Mitbeschuldigten C._____ auszurichten. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, sind ihr die vorin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Die Beschuldigte wird zudem in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbe- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 7'994.30 zu bezahlen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, insgesamt Fr. 3'064.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.3. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 600.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 19 - 4.3. Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'994.30 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler