3.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 19 -