4.3. Der im Berufungsverfahren im Schuldpunkt obsiegende Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).