Soweit der Beschuldigte einen Freispruch verlangt, ist der Antrag abzuweisen. Die nur leicht angepasste Ersatzfreiheitsstrafe betrifft lediglich einen Nebenpunkt und wurde von Amtes wegen korrigiert, weshalb die Kostenfolgen dadurch nicht beeinflusst werden. Dem Beschuldigten sind daher die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).