Ebenso ist bezüglich Gutglaubensbeweis nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die zumutbaren Schritte für die Überprüfung seiner Aussagen unternommen hätte, hat er doch nach dem behaupteten Vorfall vom 24. März 2022 nachweislich auf einen Strafantrag gegen den Privatkläger verzichtet. Der Beschuldigte hätte damals Zeit und Gelegenheit gehabt, den Vorfall strafrechtlich beurteilen zu lassen, ist er doch bei der Polizei selber vorstellig geworden (UA act. 143; BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 2.3.2; 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.5).