gelingen würde: Insbesondere bezüglich der dem Privatkläger vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Beschimpfungen liegt kein rechtskräftiger Schuldspruch vor, welcher hingegen für die Erbringung des Wahrheitsbeweises notwendig wäre. Ebenso ist bezüglich Gutglaubensbeweis nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die zumutbaren Schritte für die Überprüfung seiner Aussagen unternommen hätte, hat er doch nach dem behaupteten Vorfall vom 24. März 2022 nachweislich auf einen Strafantrag gegen den Privatkläger verzichtet.