Da weder eine begründete Veranlassung für die Äusserungen des Beschuldigten bestand und diese vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, ist der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 2.5.3. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten selbst bei Zulassung zum Entlastungsbeweis weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubensbeweis - 15 -