Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (UA act. 309) von der Gegenseite bezüglich "Ehrverletzung bzw. Verleumdung" bereits anwaltlich abgemahnt wurde und er danach den Privatkläger – unter anderem sogar bezüglich des gleichen angeblichen Sachverhaltes der Beschimpfungen von März 2022, für den er abgemahnt wurde – erneut in seiner Ehre angriff. Mit der Vorinstanz können die Äusserungen, die das Privatleben des Privatklägers betreffen, damit nicht anders gewertet werden, als dass sie vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen.