Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machen damit einen Viertel der gesamten Rechtsschrift aus. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass seine Ausführungen keine zur Beurteilung des Baugesuchs notwendigen und sachbezogenen Informationen darstellen, erwähnt er doch selber, dass "[d]ies alles […] lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei" sei. Auch an der Berufungsverhandlung sagte er, dass er "eher nicht" glaube, dass diese Ausführungen einen Einfluss auf den Bauprozess gehabt hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).