2.5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestand bei einem Rechtsmittelverfahren im Bereich Baubewilligung objektiv keine Veranlassung, den Privatkläger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbesondere der Beschimpfungen von Dritten zu beschuldigen. Diese Äusserungen sind zur Beurteilung des Gesuchs unerheblich und damit nicht sachbezogen. Der Beschuldigte wahrte mit seinen Aussagen weder (berechtigte) private noch öffentliche Interessen.