2.4. Eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB, welcher gegenüber Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang hat (BGE 135 IV 177 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3), fällt vorliegend ausser Betracht, lag doch keine Veranlassung vor, den Privatkläger in einer Replik in einem baurechtlichen Beschwerdeverfahren als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbesondere Beschimpfungen zu bezichtigen. Eine Baubewilligung stellt eine Polizeibewilligung dar und wird erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.