bewusst und gewollt verfasst und der Amtsstelle übermittelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. Er musste zudem gerade unter dem Gesichtspunkt der jahrelang andauernden Baustreitigkeiten wissen, dass die Replik in der Folge auch an die Rechtsanwälte der Prozessparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden würde.