mehrfache Tatbegehung vor (so auch angeklagt und im vorinstanzlichen Dispositiv vermerkt). 2.3.3. Der Beschuldigte gab bei der Befragung durch die Vorinstanz zu Protokoll, dass er seine Worte bewusst gewählt habe, es für ihn wahr sei, was in der Replik stehe und einfach gesagt werden musste, "auf welchem Boden sich das Ganze abspiele" (GA act. 48). Vor Obergericht wiederholte er, dass er die beiden Begriffe "Provokateur" und "Flunkerer" für sehr überlegt und korrekt ausgewählt befände. Es sei einmal der Punkt gekommen, an welchem die Sachen hätten benannt werden müssen.