relevant wären. Die Beschuldigten belassen es in der Folge jedoch nicht dabei, ihre Aussagen im Kontext des Bauverfahrens stehen zu lassen, sondern verallgemeinern diese, indem sie festhalten, dass das Ganze System habe. Entsprechend versteht ein unbefangener Dritter die Ausdrücke, so wie sie gemäss Duden zu verstehen sind. Damit stellen die Beschuldigten den Privatkläger generell als Flunkerer (bzw. Schwindler, Lügner in leicht abgeschwächter Form) und als Provokateur (bzw. Unruhestifter) dar, was den Privatkläger objektiv als charakterlich nicht anständigen Menschen erscheinen lässt.