Der Privatkläger habe nicht von Beginn weg klaren Wein eingeschenkt. Die beiden Ausdrücke (Provokateur und Flunkerer) sind somit zunächst eine Schlussfolgerung der Beschuldigten, wie sie das Verhalten des Privatklägers im Zusammenhang mit dessen Baugesuchen wahrgenommen haben. Die beiden Aussagen mögen hier noch einen Bezug zum Bauverfahren haben, wobei aber auch dann nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Ausführungen für die im Verfahren zu prüfende Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens - 12 -