Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45-47 zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). Vom Tatbestand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die - 10 -