Die Äusserungen in der Replik würden sich offensichtlich auf einer persönlichen Ebene bewegen und hätten mit der Bewilligungsfähigkeit nichts zu tun. Die Beschuldigten hätten auch selber an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie nicht gedacht hätten, dass ihre Äusserungen einen Einfluss auf das baurechtliche Verfahren haben könnten. Zudem seien sie sich (wohl) bewusst gewesen, dass ihre Aussagen ehrverletzend sein könnten. Der Bauherr könne nicht als abstrakte Figur betrachtet werden – es sei offenkundig der Mensch gemeint gewesen. Zur Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten sei der Duden die höchste Instanz und die Vorinstanz habe -9-