Bezüglich der Vorbringen an der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger ausführen, dass keine Rechtspflicht bestehe, vor Einreichung eines Baugesuchs das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Zudem hätten seit 2023 Gespräche stattgefunden. Das zweite Baugesuch habe lediglich einzelne ortsbildtechnische Auflagen betroffen, welche überarbeitet worden seien, weshalb die Beschuldigten nicht mehr informiert worden seien. Beim ersten Baugesuch sei das Einverständnis erteilt worden. Die Äusserungen in der Replik würden sich offensichtlich auf einer persönlichen Ebene bewegen und hätten mit der Bewilligungsfähigkeit nichts zu tun.