Die Replik sei damit kein Einzelfall gewesen und die Beschuldigten hätten gewusst, was sie bei der Verwendung von ehrverletzenden Begriffen täten. Die Vorinstanz habe die Beschuldigten zudem zu Recht nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen und sich diesbezüglich sowohl mit den Argumenten der Beschuldigten als auch der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die durch die Beschuldigten angerufenen Beweise seien daher nicht zu hören (Berufungsantwort).