Dementsprechend sei es dem Beschuldigten nicht darum gegangen, die Argumente des Strafklägers im Verwaltungsverfahren zu entkräften. Vielmehr habe der Beschuldigte nicht auf die Argumente abgezielt, sondern auf die Person des Strafklägers, dessen Charakter er habe herabsetzen wollen (Berufungsantwort). -8-