Der Beschuldigte habe entsprechend genau gewusst, dass er mit seinen Textzeilen den Ruf des Strafklägers angreife. Ob die ehrverletzenden Äusserungen öffentlich oder im Rahmen eines nicht-öffentlichen Prozesses getätigt worden seien, spiele für die Strafbarkeit keine Rolle. Solche Fragen könnten lediglich Einfluss auf das Strafmass haben, welches sich vorliegend im unteren Bereich des Strafrahmens befinde. Für die Strafbarkeit sei entscheidend, dass Drittpersonen die ehrverletzenden Äusserungen zu Kenntnis genommen hätten, was der Fall sei.