Gerade im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsprozesses – wo Anstand und Verfahrensdisziplin öffentlich zelebriert werden wie an keinem anderen Ort – sei ein tieferer Massstab bei der Prüfung von Ehrverletzungen anzusetzen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Text von Laien geschrieben worden sei, sei nur teilweise zutreffend: Beim Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin möge es sich zwar um juristische Laien handeln, allerdings habe der Beschuldigte selbst angegeben, dass er es in seinem Berufsleben mit Texten zu tun habe. Der Beschuldigte habe entsprechend genau gewusst, dass er mit seinen Textzeilen den Ruf des Strafklägers angreife.