Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bau- Beschwerdeverfahren um einen schriftlichen, nicht-öffentlichen Prozess handle, habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Ehrenrührigkeit zudem sehr tief angesetzt. Des Weiteren werde ausser Acht gelassen, dass der Text von Laien geschrieben worden sei und den Hinweis "unserer Erfahrung nach" enthalte. Der Text sei daher auf das Notwendige beschränkt gewesen, der Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt und er habe auf die Subjektivität bzw. interne Relativität zwischen den Parteien im Prozess hingewiesen.