2.1.2. Der Beschuldigte machte mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet und somit Art. 173 StGB falsch angewandt habe. Massgebend bei der Beurteilung der Ehrverletzung sei der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Dritter den Äusserungen unter den gesamten konkreten Umständen bzw. im Gesamtkontext beilegen würde. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bau- Beschwerdeverfahren um einen schriftlichen, nicht-öffentlichen Prozess handle, habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Ehrenrührigkeit zudem sehr tief angesetzt.