2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der üblen Nachrede schuldig, da dieser in der Replik vom 15. Januar 2024 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur erteilten Baubewilligung an den Privatkläger geschrieben habe, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und "Flunkerer" sei und die Replik zudem mit einer enumerativen Aufzählung untermauert habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.8.4).