1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).