3.3. Am 7. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle und auf eine Anschlussberufung verzichte. 3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2025 auf einen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 übermittelte der Beschuldigte eine vorgängige Berufungsbegründung mit unveränderten Anträgen. Zudem verwies er auf seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 15. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung.