3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Strafkläger Anwaltskosten in Betrag von Fr. 7'994.30 zu bezahlen.