Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.102 (ST.2024.233; STA.2024.3544) Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1954, von Anwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 16. September 2024 wegen übler Nachrede zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last ge- legt: Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse 10 Zeit: Montag, 15.01.2024 Privatkläger: A._____ (Strafkläger) v.d. RA Dr. iur. Lukas Breunig-Hollinger, […] Strafantrag: Dienstag, 02.04.2024 Vorgehen: Der Strafkläger und seine Ehefrau wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Beschuldigten und planten auf ihrer Wohnparzelle in den letzten Jahren mehrere bauliche Vorhaben, wogegen sich der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin C._____ (sep. Verfahren) teilweise juristisch zur Wehr setzten. Am 15.01.2024 verfasste und unterzeichnete der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin ein Schreiben an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit dem Titel ,,REPLIK'' unter Bezugnahme auf ein hängiges Verfahren BVURA.23.543. In diesem Schreiben äusserte sich der Beschuldigte gegenüber dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Bezug auf den Strafkläger wie folgt: - Wir sagen es nicht leichtfertig: Bauherr B.B. ist unserer Erfahrung nach ein Provokateur und ein Flunkerer dazu. Das Ganze hat System und lässt sich belegen: Darüber hinaus erhob der Beschuldigte im vorgenannten Schreiben nachfolgende Anschuldigungen gegen den Strafkläger: - Vorsätzliche Beleidigungen von B._____ aus dem Auto heraus (24. März 2022): «Heuchler», «Du verdammter Nazi-Typ» und « Du wärst gut aufgehoben bei Putin». - Nachbar D._____ wurde Mitte April 2022 über den Gartenzaun von B.B. offenbar zweimal als Lügner angesprochen. Das Schreiben wurde vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt spätestens am 17.01.2024 entgegen und dessen Inhalt von Mitarbeitenden dieser Behörde zur Kenntnis genommen. In der Folge wurde das Schreiben durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den mandatierten Rechtsanwälten des Strafklägers sowie dem Rechtsanwalt der Gemeinde Q._____ weitergeleitet und von diesen ebenfalls zur Kenntnis genommen. Mit diesen Äusserungen griff der Beschuldigte den Strafkläger in seinem Ruf als charakterlich anständige Person an. Der Beschuldigte wusste, dass er mit diesen Äusserungen das Ehrgefühl des Strafklägers angreift und verfasste bzw. unterzeichnete im Wissen um diesen Umstand das Schreiben vom 15.01.2024 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. -3- 1.2. Der Beschuldigte erhob am 19. September 2024 (Postaufgabe) Einspra- che gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 15. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau statt. Dieser erkannte mit gleichentags gefälltem Ur- teil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'500.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Strafkläger Anwaltskosten in Betrag von Fr. 7'994.30 zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 600.00 -4- c) andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 3'160.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'160.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete Urteil meldete dieser gleichentags (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 3. April 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. April 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Am 7. Mai 2025 teilte der Privatkläger mit, dass er im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wolle und auf eine Anschlussberufung verzichte. 3.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2025 auf einen Nichteintretensantrag sowie auf eine Anschlussberufung. 3.5. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 übermittelte der Beschuldigte eine vorgän- gige Berufungsbegründung mit unveränderten Anträgen. Zudem verwies er auf seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Be- weisanträge. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 15. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.7. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erstattete der Privatkläger seine Beru- fungsantwort, womit er die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen be- antragte. -5- 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Mit- beschuldigten C._____ (separates Verfahren SST.2025.103) fand am 21. Oktober 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Er beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das vorinstanzliche Urteil ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der üblen Nachrede schuldig, da dieser in der Replik vom 15. Januar 2024 an das Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur erteilten Bau- bewilligung an den Privatkläger geschrieben habe, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und "Flunkerer" sei und die Replik zudem mit einer enu- merativen Aufzählung untermauert habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.8.4). 2.1.2. Der Beschuldigte machte mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet und somit Art. 173 StGB falsch angewandt habe. Massgebend bei der Beurteilung der Ehrver- letzung sei der Sinn, den ein unbefangener durchschnittlicher Dritter den Äusserungen unter den gesamten konkreten Umständen bzw. im Gesamt- kontext beilegen würde. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bau- Beschwerdeverfahren um einen schriftlichen, nicht-öffentlichen Prozess handle, habe die Vorinstanz die Anforderungen an die Ehrenrührigkeit zu- dem sehr tief angesetzt. Des Weiteren werde ausser Acht gelassen, dass der Text von Laien geschrieben worden sei und den Hinweis "unserer Er- fahrung nach" enthalte. Der Text sei daher auf das Notwendige beschränkt gewesen, der Beschuldigte habe nicht wider besseres Wissen gehandelt und er habe auf die Subjektivität bzw. interne Relativität zwischen den Par- teien im Prozess hingewiesen. In einem Prozess seien zudem auch poin- tierte Passagen zulässig, um die zu erläuternden Rechtspositionen nach- haltig auf den Punkt zu bringen. Ein gewisses Mass an übertreibenden Be- wertungen und gar Provokationen seien dabei hinzunehmen (Berufungs- begründung Ziff. 4 f.). -6- Ferner führte der Beschuldigte aus, er sei zu Unrecht nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen worden. Der Entlastungsbeweis sei in der Regel zuzulassen, wobei genüge, dass die Äusserung auch nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei. Aufgrund der Bauprozessdynamik im Nachbarschaftsfeld gäbe es ohne Weiteres be- gründeten Anlass für die Formulierungen. Die Beweisanträge vor Vorin- stanz würden ausdrücklich wiederholt werden. Beim vorinstanzlichen Ent- scheid werde zudem ausser Acht gelassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 173 Ziff. 3 StGB – Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – kumulativ vorlie- gen müssten, damit der Beschuldigte vom Entlastungsbeweis ausge- schlossen werden könne. Schliesslich seien die Äusserungen klarerweise als "Fussnoten" deklariert worden und somit nicht in der überwiegenden Absicht erfolgt, jemandem Übles vorzuwerfen (Berufungsbegründung Ziff. 6). An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ergänzend ausführen, dass auch die Historie der Geschehnisse zu berücksichtigen sei. Der Pri- vatkläger habe sich in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 dahingehend geäussert, dass es ihnen als Beschwer- degegner von Anfang an wichtig gewesen sei, die direkten Nachbarn über das Bauprojekt zu informieren und die Nachbarn deshalb kontaktiert wor- den seien. Insgesamt hätten vier Gespräche im Total von über 10 Stunden stattgefunden und die Beschwerdegegner seien beim letzten Gespräch von einem Architekten begleitet worden. Die Beschwerdeführer seien danach mit dem Bauprojekt einverstanden gewesen. Diese Sachdarstellung sei aber falsch und stelle die Beschuldigten in ein treuwidriges Licht, weshalb sie sich aus ihrer Laiensicht in der Replik hätten wehren wollen. Es habe insbesondere zwei Baugesuche gegeben, wobei nur zum ersten das Ein- verständnis erteilt worden sei. Beim zweiten Baugesuch seien sie nicht mehr informiert worden. Der Bezeichnung als "Flunkerer" und "Provoka- teur" sei auf den Privatkläger als Bauherr bezogen gewesen – nicht auf ihn als Menschen – und klar auf eine subjektive Perspektive reduziert. Die an- schliessend aufgezählten Beispiele bzw. Vorfälle würden sich auf die Er- fahrungen der Beschuldigten beziehen. Bezüglich der Begriffe "Flunkerer" und "Provokateur" sei der Kontext massgebend. Enzyklopädien und Wör- terbücher würden nicht immer hilfreiche Dienste leisten können. Die beiden Begriffe hätten auf die verkürzte Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers in seiner baurechtlichen Beschwerdeantwort abgezielt, weshalb es an der ehrenrührigen Natur fehle. Falls man anderer Meinung sein wolle, ergebe sich der Gutglaubensbeweis auch ohne die Anhörung der Zeugen. Bei der Prüfung zur Zulassung zum Entlastungsbeweis fehle es zudem an der rei- nen Beleidigungsabsicht. Der vor Obergericht eingereichte Strafantrags- verzicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger vom 28. März 2022 betreffend die behaupteten vorsätzlichen Beleidigungen zeige, dass er diesbezüglich zumindest gutgläubig gewesen sei (Protokoll Berufungs- -7- verhandlung S. 3-5, 12 f., 15; vgl. Referenztabelle zum "Begründeten An- lass und den Gesamtumständen" (Kontext, Historie)). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft verwies zunächst auf die ihres Erachtens zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz. Ergänzend hielt sie fest, dass die Voraus- setzungen für einen Ehreingriff zum Nachteil des Privatklägers bei den in der Replik vom 15. Januar 2024 getätigten Äusserungen unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände – namentlich der Adressaten, der Situation und des rechtsprozessualen Rahmens – vorliegen würden. Gerade im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsprozesses – wo Anstand und Verfahrensdisziplin öffentlich zelebriert werden wie an keinem anderen Ort – sei ein tieferer Massstab bei der Prüfung von Ehrverletzungen anzu- setzen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Text von Laien ge- schrieben worden sei, sei nur teilweise zutreffend: Beim Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin möge es sich zwar um juristische Laien handeln, allerdings habe der Beschuldigte selbst angegeben, dass er es in seinem Berufsleben mit Texten zu tun habe. Der Beschuldigte habe entsprechend genau gewusst, dass er mit seinen Textzeilen den Ruf des Strafklägers angreife. Ob die ehrverletzenden Äusserungen öffentlich oder im Rahmen eines nicht-öffentlichen Prozesses getätigt worden seien, spiele für die Strafbarkeit keine Rolle. Solche Fragen könnten lediglich Einfluss auf das Strafmass haben, welches sich vorliegend im unteren Bereich des Straf- rahmens befinde. Für die Strafbarkeit sei entscheidend, dass Drittpersonen die ehrverletzenden Äusserungen zu Kenntnis genommen hätten, was der Fall sei. Bei den ehrverletzenden Äusserungen sei es zudem nicht darum gegan- gen, die rhetorische Freiheit auszuleben oder Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Vielmehr habe der Beschuldigte – in nicht leichtfertiger Art und Weise, wie er selbst geschrieben habe – den Strafkläger gegen- über der Behörde und den Parteien mit seinen Äusserungen als unehren- haften Menschen präsentieren und ihn dazu – allenfalls mangels anderer Argumente – in einem unglaubwürdigen Licht dastehen lassen wollen. Nur so sei zu erklären, dass der Beschuldigte unter anderem auf absichernde Anwälte des Strafklägers, Polizeieinsätze bei der Nachbarschaft sowie Äusserungen zu Nazi-Vergleichen Bezug nehme. Ausserdem sei schlicht kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen "Lügner" und "Flunkerer" sowie der Behauptung, Beschimpfungen gegenüber Nach- barn ausgesprochen zu haben, und der Streitigkeit im Rahmen eines Bau- vorhabens erkennbar. Dementsprechend sei es dem Beschuldigten nicht darum gegangen, die Argumente des Strafklägers im Verwaltungsverfah- ren zu entkräften. Vielmehr habe der Beschuldigte nicht auf die Argumente abgezielt, sondern auf die Person des Strafklägers, dessen Charakter er habe herabsetzen wollen (Berufungsantwort). -8- 2.1.4. Der Privatkläger brachte vor, dass die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz korrekt erfolgt sei. Letztere habe ausführlich dargelegt, weshalb die Äusserungen des Beschuldigten im Sinne von Art. 173 StGB ehrverletzend seien. Sowohl aus den Verfahrens- akten als auch dem vorinstanzlichen Urteil werde klar, welchen Sinn die geäusserten Tatsachenelemente vorliegend hätten. Die Beschuldigten hät- ten bereits vor Vorinstanz ausführen lassen, dass ihre Äusserungen in ei- nem Gesamtkontext zu lesen seien. Dazu habe die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen. Auch wenn es sich um ein nicht-öffentliches Verfah- ren gehandelt habe, hätten namentlich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt und die beteiligten Anwälte als Drittpersonen Kenntnis der verwen- deten ehrenrührigen Begriffe erhalten. Behörden seien gemäss Bundesge- richt ebenfalls als Drittpersonen zu qualifizieren. Auch als Laien hätten die Beschuldigten wissen müssen, dass sie sich mit den Äusserungen strafbar machen würden. Dieser Verantwortung könne man sich nicht durch einen "Disclaimer" entziehen. Dies gelte umso mehr, als dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Chef-Korrektor mit Sprache sehr vertraut und sich bewusst sei, welche Begriffe ehrverletzend seien. Insofern könne er nicht als "Laie" bezeichnet werden. Hinzu komme, dass die Beschuldigten durch den Privatkläger bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 verwarnt worden seien. Die Replik sei damit kein Einzelfall gewesen und die Beschuldigten hätten gewusst, was sie bei der Verwendung von ehrverletzenden Begriffen täten. Die Vorinstanz habe die Beschuldigten zudem zu Recht nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen und sich diesbezüglich sowohl mit den Ar- gumenten der Beschuldigten als auch der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die durch die Beschuldigten angerufenen Beweise seien daher nicht zu hören (Berufungsantwort). Bezüglich der Vorbringen an der Berufungsverhandlung liess der Privatklä- ger ausführen, dass keine Rechtspflicht bestehe, vor Einreichung eines Baugesuchs das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Zudem hätten seit 2023 Gespräche stattgefunden. Das zweite Baugesuch habe lediglich einzelne ortsbildtechnische Auflagen betroffen, welche überarbeitet wor- den seien, weshalb die Beschuldigten nicht mehr informiert worden seien. Beim ersten Baugesuch sei das Einverständnis erteilt worden. Die Äusse- rungen in der Replik würden sich offensichtlich auf einer persönlichen Ebene bewegen und hätten mit der Bewilligungsfähigkeit nichts zu tun. Die Beschuldigten hätten auch selber an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie nicht gedacht hätten, dass ihre Äusserungen einen Einfluss auf das baurechtliche Verfahren haben könnten. Zudem seien sie sich (wohl) bewusst gewesen, dass ihre Aussagen ehrverletzend sein könnten. Der Bauherr könne nicht als abstrakte Figur betrachtet werden – es sei offen- kundig der Mensch gemeint gewesen. Zur Auslegung der verwendeten Be- grifflichkeiten sei der Duden die höchste Instanz und die Vorinstanz habe -9- den Kontext der Äusserungen sehr wohl berücksichtigt. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Äusserungen erst am Schluss der Replik erfolgt seien. Nachdem zuerst viel Baurechtliches geschrieben worden sei, sei es nur noch darum gegangen, dem Privatkläger "eines an das Schien- bein zu geben" (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 13 f., 16). 2.2. Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul- digt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Der Strafantrag wurde am 2. April 2024 und damit rechtzeitig gestellt (UA act. 57). Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufs- mann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herab- zusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraus- setzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Sei- ten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, wobei letztere Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45-47 zu Vor Art. 173 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Tatsachen sind Ereignisse oder Zu- stände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind (BGE 118 IV 41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). Vom Tatbestand der üblen Nachrede wird gefordert, dass die - 10 - ehrenrührige Äusserung gegenüber einem Dritten erfolgt (BGE 148 IV 409 E. 2.3.1; 145 IV 462 E. 4.3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1 mit Hinwei- sen). Ebenso wenig bedarf es einer Beleidigungsabsicht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2). 2.3. 2.3.1. Unstreitig und ausweislich der Akten (UA act. 132-136) sowie der Aussa- gen vor Vorinstanz und Obergericht (GA act. 47-50; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7, 9) ist erstellt, dass die Beschuldigten die fragliche Replik gemeinsam verfasst haben bzw. C._____ diese zumindest durchgelesen und für gut befunden hat. Die Replik wurde von beiden Beschuldigten unterzeichnet und der Behörde übermittelt. Sie enthält zu Beginn die Bezeichnung der Parteien, des Gegenstands des Verfahrens sowie die Rechtsbegehren. In der Folge äussern sich die Beschuldigten zur Bau- sache und nehmen insbesondere konkreten Bezug auf die Beschwerdeant- wort der Vorinstanz sowie derjenigen der Beschwerdegegner, wobei je- weils auf einzelne Ziffern eingegangen wird. Am Ende der Rechtsschrift wird alsdann Folgendes ausgeführt: Die wahre Geschichte In der Zwischenzeit besuchte der Bauherr [= Privatkläger, obergerichtliche Ergänzung] anscheinend drei Anwohner des Rebwegs. Gespräche über eine Benützung dieses Privatwegs, also eine zu erlaubende Zufahrt süd- seits für die Bauherrschaft, sollen geführt worden sein. Offenbar ohne Erfolg. Die Folgen in Form eines zweiten Baugesuchs (BG […] mit anschliessender Projektänderung) kamen ohne jegliche vorgängige Information der Nachbarn zur Auflage – als offensichtliches Zeichen der Frustration der Bauherrschaft, als Provokation: ein zusätzliches südwärts massiv auskragendes Parkhaus, halb ober-, halb unterirdisch, auf jeden Fall ein Vollgeschoss, so der Gemeinderat, mit sage und schreibe 10 Abstellplätzen war da aufgezeichnet, obendrauf quasi als Supplement ein grosser Swimmingpool mit Grillplatz, dazu erweiterte Balkone südseitig und: Von einem kompletten Abbruch des Anbaus war da plötzlich die Rede. Wir fühlten uns hintergangen. Warum hatte uns die Bauherrschaft nicht von Anfang an klaren Wein eingeschenkt? War das erste Baugesuch (BG […]) nur ein Versuchsballon gewesen? Wir stellten den Bauherrn zur Rede. Seine Antworten, sinngemäss; Jetzt kommt es noch besser für uns und, original: «Das geht dich nichts an.» - 11 - Wir sagen es nicht leichtfertig: Bauherr B. B. ist unserer Erfahrung nach ein Provokateur und ein Flunkerer dazu. Das Ganze hat System und lässt sich belegen: 1. Polizeieinsatz bei Miteinsprecherin E._____ (9. und 11. August 2021, privates Protokoll vorhanden); wegen lächerlicher Unterstellung, seine Kinder würden verboten fotografiert (obwohl sich gar keine Kinder im Garten aufhielten!); Drohungen (Das werde noch Folgen haben). 2. Vorsätzliche Beleidigungen von B._____ aus dem Auto heraus (24. März 2022): «Heuchler», «Du verdammter Nazi-Typ» und «Du wärst gut aufgehoben bei Putin». Der Sachverhalt ist dokumentiert bei der Kantonspolizei Aargau; gespeichert als Protokoll liegt dieser bei der Staatsanwaltschaft in Lenzburg. Dass diese Tatsachen von Voser Anwälte als Lüge deklariert und gedeckt werden, ist schon schlimm genug; dass die Bauherrschaft dann noch Entlastung zwei Auszüge aus ihrem Strafregister als Beleg zu ihrer Reinwaschung verschicken, ist bedenklich. 3. Nachbar D._____ wurde Mitte April 2022 über den Gartenzaun von B. B. offenbar zweimal als Lügner angesprochen. Er soll sich bei ihm weiter über alle Einsprecher ereifert haben, die gegen sein geplantes Bauvorhaben sind. 4. Auf Verlangen der Bauherrschaft A._____ Einforderung eines Baugesuchs und Einsprache derselben als Retourkutsche (2023) gegen einen seit 13 Jahren unbeanstandet bestehenden Standort unseres kleinen Treibhauses (fehlender Grenzabstand). Dies alles sei lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei ist. Alles abgesichert von Anwaltschaft («Wes Brot isch ess . . .») und mit der Bauherrschaft kolludierendem Gemeinderat. 2.3.2. Gemäss Duden ist ein "Provokateur" jemand, der andere durch sein Ver- halten herausfordert/aufwiegelt bzw. ein Synonym für Störenfried oder Un- ruhestifter (https://www.duden.de/rechtschreibung/Provokateur). Die Be- zeichnung "Flunkerer" ist laut Duden ein Synonym für "Lügner" bzw. "Schwindler" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Flunkerer). Die Behauptung, dass der Privatkläger ein "Provokateur" und ein "Flunkerer" sei, knüpft in der Replik vom 15. Januar 2024 offensichtlich am zweiten Absatz unter dem Titel "Die wahre Geschichte" an, wonach das zweite Baugesuch des Privatklägers ohne vorgängige Information der Nachbarschaft eingereicht worden sei. Im dritten Absatz erwähnen die Be- schuldigten, dass sie sich hintergangen gefühlt hätten, weil das erste Bau- gesuch wohl als Versuchsballon des Privatklägers gedient habe. Der Pri- vatkläger habe nicht von Beginn weg klaren Wein eingeschenkt. Die beiden Ausdrücke (Provokateur und Flunkerer) sind somit zunächst eine Schluss- folgerung der Beschuldigten, wie sie das Verhalten des Privatklägers im Zusammenhang mit dessen Baugesuchen wahrgenommen haben. Die bei- den Aussagen mögen hier noch einen Bezug zum Bauverfahren haben, wobei aber auch dann nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Ausführungen für die im Verfahren zu prüfende Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens - 12 - relevant wären. Die Beschuldigten belassen es in der Folge jedoch nicht dabei, ihre Aussagen im Kontext des Bauverfahrens stehen zu lassen, son- dern verallgemeinern diese, indem sie festhalten, dass das Ganze System habe. Entsprechend versteht ein unbefangener Dritter die Ausdrücke, so wie sie gemäss Duden zu verstehen sind. Damit stellen die Beschuldigten den Privatkläger generell als Flunkerer (bzw. Schwindler, Lügner in leicht abgeschwächter Form) und als Provokateur (bzw. Unruhestifter) dar, was den Privatkläger objektiv als charakterlich nicht anständigen Menschen er- scheinen lässt. Die abschliessend aufgeführten vier Vorfälle weisen keinen oder höchstens noch am Rande einen Bezug zum baurechtlichen Verfah- ren auf. Unter anderem werfen die Beschuldigten dem Privatkläger Be- schimpfungen vor, indem dieser B._____ als "Heuchler", "Du verdammter Nazi-Typ" sowie auch "Lügner" bezeichnet haben soll. Ferner habe der Privatkläger auch D._____ als Lügner betitelt. Jemand einer strafbaren Handlung zu bezichtigen (Beschimpfung), verletzt ebenfalls die Ehre einer Person (BGE 132 IV 112 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). Die Replik wurde dem Department Bau, Verkehr und Umwelt und in der Folge auch den Rechtsanwälten der Prozessparteien zugestellt (vgl. UA act. 142). Die Äusserungen wurden deshalb von Dritten – dazu zählen ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten bereits Behörden (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2) – zur Kenntnis genommen. Es ist unerheblich, ob der ehrver- letzende Vorwurf "nur" einem begrenzten Personenkreis zugänglich ge- macht wird, geht es hier doch nicht um eine getätigte Ehrverletzung in An- wesenheit von Vertrauenspersonen, die ausnahmsweise eine Einschrän- kung des Tatbestands begründen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1). Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist damit erfüllt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen, die von einer mehrfachen Tatbegehung ausgehen, liegt bei den vorliegenden ehrverletzenden Äusserungen Tateinheit und damit keine mehrfache Tatbegehung vor (so auch angeklagt und im vorinstanzlichen Dispositiv vermerkt). 2.3.3. Der Beschuldigte gab bei der Befragung durch die Vorinstanz zu Protokoll, dass er seine Worte bewusst gewählt habe, es für ihn wahr sei, was in der Replik stehe und einfach gesagt werden musste, "auf welchem Boden sich das Ganze abspiele" (GA act. 48). Vor Obergericht wiederholte er, dass er die beiden Begriffe "Provokateur" und "Flunkerer" für sehr überlegt und kor- rekt ausgewählt befände. Es sei einmal der Punkt gekommen, an welchem die Sachen hätten benannt werden müssen. Er habe einfach melden wollen, dass aus dem Baurechtlichen gewisse Sachen bzw. Probleme entstanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Der Beschul- digte (als pensionierter Chef-Korrektor, UA act. 3) hat die Replik somit - 13 - bewusst und gewollt verfasst und der Amtsstelle übermittelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. Er musste zudem gerade unter dem Gesichtspunkt der jahrelang andauernden Baustreitigkeiten wissen, dass die Replik in der Folge auch an die Rechtsanwälte der Prozessparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden würde. 2.4. Eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB, welcher gegenüber Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang hat (BGE 135 IV 177 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3), fällt vorliegend ausser Betracht, lag doch keine Veranlassung vor, den Privatkläger in einer Replik in einem baurechtlichen Beschwerdeverfahren als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbesondere Beschimpfungen zu bezichtigen. Eine Baubewilligung stellt eine Polizeibewilligung dar und wird erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Behauptete persönliche Eigen- schaften eines Gesuchstellers sind in diesen Verfahren von vorneherein nicht sachbezogen und daher für die prozessuale Darlegungs- und Begrün- dungspflichten entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht relevant. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er den Wahrheits- oder Gutglau- bensbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Beweislast und das Beweislastrisiko trägt der Beschuldigte: Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1.1). Er wird jedoch nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn kumulativ keine begründete Veranlassung für die Äusserung bestand und diese vorwiegend mit der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Beleidi- gungsabsicht), vorgebracht wurde (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ob die Voraus- setzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes we- gen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2, 2.4.4). Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweg- grund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichen- der Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vor- stellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlas- tungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – selbst wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt wurde. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung indessen nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungs- beweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.4.3). - 14 - 2.5.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestand bei einem Rechtsmittelverfah- ren im Bereich Baubewilligung objektiv keine Veranlassung, den Privatklä- ger als "Provokateur" und "Flunkerer" zu bezeichnen bzw. ihn insbeson- dere der Beschimpfungen von Dritten zu beschuldigen. Diese Äusserungen sind zur Beurteilung des Gesuchs unerheblich und damit nicht sachbezo- gen. Der Beschuldigte wahrte mit seinen Aussagen weder (berechtigte) pri- vate noch öffentliche Interessen. Die Vorinstanz bemerkt zurecht, dass die Position der Äusserungen ganz am Ende der Replik auf die Absicht des Beschuldigten schliessen lässt: Erst nachdem auf die Beschwerdeantworten der Vorinstanz und der Be- schwerdegegner in der Sache selbst eingegangen wurde, folgten die hier in Frage stehenden mehrfach ehrverletzenden Äusserungen betreffend den Privatkläger am Ende der Replik unter dem Titel "Die wahre Ge- schichte". Das Kapitel ist zudem eine ganze Seite lang, wobei die Replik an sich lediglich ca. rund vier Seiten reinen Text umfasst. Die negativen Äusserungen über den Privatkläger machen damit einen Viertel der gesam- ten Rechtsschrift aus. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass seine Aus- führungen keine zur Beurteilung des Baugesuchs notwendigen und sach- bezogenen Informationen darstellen, erwähnt er doch selber, dass "[d]ies alles […] lediglich als Fussnote erwähnt, als Illustration, wes Geistes Kind die unsägliche über vierjährige Bauerei" sei. Auch an der Berufungsver- handlung sagte er, dass er "eher nicht" glaube, dass diese Ausführungen einen Einfluss auf den Bauprozess gehabt hätten (Protokoll Berufungsver- handlung S. 10). Die Aussagen erfolgten damit bewusst als negative Be- schreibung der Person des Privatklägers und damit vorwiegend, um diesen zu diffamieren bzw. ihn unter der Kenntnisnahme von Dritten in seiner Ehre zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (UA act. 309) von der Gegenseite bezüglich "Ehr- verletzung bzw. Verleumdung" bereits anwaltlich abgemahnt wurde und er danach den Privatkläger – unter anderem sogar bezüglich des gleichen an- geblichen Sachverhaltes der Beschimpfungen von März 2022, für den er abgemahnt wurde – erneut in seiner Ehre angriff. Mit der Vorinstanz kön- nen die Äusserungen, die das Privatleben des Privatklägers betreffen, da- mit nicht anders gewertet werden, als dass sie vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Da weder eine begründete Veranlassung für die Äusserungen des Beschul- digten bestand und diese vorwiegend erfolgten, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, ist der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulas- sen. 2.5.3. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten selbst bei Zulassung zum Ent- lastungsbeweis weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubensbeweis - 15 - gelingen würde: Insbesondere bezüglich der dem Privatkläger vorgeworfe- nen strafrechtlich relevanten Beschimpfungen liegt kein rechtskräftiger Schuldspruch vor, welcher hingegen für die Erbringung des Wahrheitsbe- weises notwendig wäre. Ebenso ist bezüglich Gutglaubensbeweis nicht er- sichtlich, inwiefern der Beschuldigte die zumutbaren Schritte für die Über- prüfung seiner Aussagen unternommen hätte, hat er doch nach dem be- haupteten Vorfall vom 24. März 2022 nachweislich auf einen Strafantrag gegen den Privatkläger verzichtet. Der Beschuldigte hätte damals Zeit und Gelegenheit gehabt, den Vorfall strafrechtlich beurteilen zu lassen, ist er doch bei der Polizei selber vorstellig geworden (UA act. 143; BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 2.3.2; 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.5). 2.6. Der Beschuldigte wiederholte mit vorgängiger Berufungsbegründung bzw. auch an der Berufungsverhandlung seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. Vor Erstinstanz beantragte er die Befragung von Frau E._____, Herrn D._____ und Herrn F._____ zu den von ihm geschilderten Vorfällen. Bezüglich des Strafantrags des Beschuldigten gegen den Privatkläger solle Herr G._____ von der Kantonspolizei befragt werden (GA act. 50 f.). Da der Beschuldigte, wie vorstehend ausgeführt, nicht zum Entlastungsbe- weis zugelassen wird bzw. diesen ohnehin nicht erbringen könnte, sind die Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.7. Da keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, ver- urteilt. Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als mild und kann nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Strafe fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, womit es – vor dem Hintergrund der unveränderten wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. - 16 - 3.2. Einzig die Ersatzfreiheitsstrafe der Vorinstanz für die auferlegte Verbin- dungsbusse von Fr. 300.00 ist auf zwei Tage zu korrigieren: In der Begrün- dung ging die Vorinstanz richtigerweise selbst noch von einer Ersatzfrei- heitsstrafe von zwei Tagen (Fr. 300.00 / Fr. 150.00) aus, welche im grund- sätzlich massgebenden Dispositiv wohl versehentlich auf drei Tage festge- setzt wurde. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, etwa wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit der Beschuldigte einen Freispruch verlangt, ist der Antrag abzuwei- sen. Die nur leicht angepasste Ersatzfreiheitsstrafe betrifft lediglich einen Nebenpunkt und wurde von Amtes wegen korrigiert, weshalb die Kosten- folgen dadurch nicht beeinflusst werden. Dem Beschuldigten sind daher die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Der im Berufungsverfahren im Schuldpunkt obsiegende Privatkläger hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mit der an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 18.36 Stunden zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.00 für das Berufungsverfahren geltend. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inklusive Wegzeit) ergibt sich ein Aufwand von 17.36 Stunden. Der Aufwand er- scheint im Übrigen angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) sowie zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 %, der geltend gemachten Kilometerent- schädigung von Fr. 48.60 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'692.00. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren - 17 - eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 StPO) mit der Mitbeschuldigten C._____ auszurichten. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, sind ihm die vor- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Der Beschuldigte wird zudem in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbe- schuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 7'994.30 zu bezahlen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 18 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 2 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, insgesamt Fr. 3'160.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'692.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. - 19 - 4.3. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'994.30 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler