5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'045.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'095.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]