Die ab dem 27. September 2025 bis zur Abholung der in Ziff. 3 genannten Fahrzeuge anfallenden Standplatzkosten werden dem Beschuldigten auferlegt und separat in Rechnung gestellt. - 25 - 4.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'040.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.