Zum einen ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf die mit Berufungserklärung nicht angefochtene Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht möglich. Zum anderen ist der Beschuldigte durch eine allenfalls zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen und deshalb auch nicht legitimiert, diesen Punkt anzufechten. Der amtliche Verteidiger hätte dies im eigenen Namen tun müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).