6.3. Entgegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung im Namen des Beschuldigten gestellten Antrag ist auf die Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 17'095.50 nicht zurückzukommen, da diese im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Zum einen ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf die mit Berufungserklärung nicht angefochtene Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht möglich.