5.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben sich nicht aktiv mit Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote (angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung) - 23 - mit gerundet Fr. 9'040.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).