Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zzgl. den Auslagen für die im Berufungsverfahren bis zur Abholung der Fahrzeuge anfallenden Standplatzkosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vom Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bis zum 26. September 2025 sind Standplatzkosten in Höhe von Fr. 2'594.40 aufgelaufen, womit dem Beschuldigten die bisher bekannten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'594.40 aufzuerlegen sind.