Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt hat, unterliegt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, die mit Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren beantragt hat, obsiegt vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zzgl. den Auslagen für die im Berufungsverfahren bis zur Abholung der Fahrzeuge anfallenden Standplatzkosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.