4. Die Vorinstanz hat die Rückgabe des beschlagnahmten Motorrads Kawasaki, AG bbb, sowie des beschlagnahmten Personenwagens Toyota Land Cruiser, AG aaa, nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass es sich bei den Berechtigten hinsichtlich des Motorrads Kawasaki um die Erben von H._____ und hinsichtlich des Personenwagens Toyota Land Cruiser um den Beschuldigten und seine Ehefrau G._____ handelt (vgl. UA act. 198 f.).